Die Grenzen risikobasierter Instandhaltung im Wasserrecht
Im globalen Wettbewerb sehen sich deutsche Unternehmen mit einem zunehmenden Kostendruck konfrontiert, was kreative Lösungen zum Kostensparen attraktiv macht. Ein entsprechender Ansatz in der deutschen Industrie ist seit Längerem der Umstieg von vorbeugender Instandhaltung (VI) nach DIN EN 13306 auf eine risikobasierte Instandhaltung (RBI) nach DIN EN 16991.
VI vs. RBI
Orientiert sich der Instandhalter bei der vorbeugenden Variante an festen zeitlichen Intervallen, ist bei dem risikobasierten Ansatz die Kombination aus Ausfallwahrscheinlichkeit und dem damit verbundenen Schadensausmaß der Fixpunkt für die Intensität der jeweiligen Betreuung des Anlagenteils. Ziel ist es, Kosten für weniger kritische Bereiche der Anlage einzusparen. Und bei der Vielzahl an unterschiedlichsten Anlagen und Gefahrstoffen erscheint eine spezifische Betrachtung auf den ersten Blick auch sinnvoller als ein starres Fristenkonzept.
No risk, no fun?
Wer sich jetzt in einer Welt der unbegrenzten Einsparmöglichkeiten wähnt, wird vom deutschen Wasserrecht jedoch hart eingebremst. Angefangen beim alles überlagernden Besorgnisgrundsatz nach § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Dieser schreibt dem Anlagenbetreiber ins Gebetbuch, dass er seine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Fluiden so zu betreiben (und damit auch instand zu halten) hat, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Allein die Sorge, dass eine Gewässerverunreinigung passieren könnte, reicht aus, um den Betreiber zu entsprechenden Gegenmaßnahmen zu bewegen. Dies hat zur Folge, dass die Risikobetrachtung nicht mehr nur auf ein mögliches Schadensereignis ausgelegt sein sollte, sondern bereits auf eine besorgniserregende Vorstufe dessen ausgelegt sein muss. Dadurch erweitert sich die zu betrachtende Bandbreite an Szenarien signifikant. Ein „gerade gut genug“ als Grundlage für das Instandhaltungskonzept kann in manchen Bereichen den Besorgnisgrundsatz tangieren, wenn nicht gar überschreiten.
Was die Bauartzulassung verlangt
Der darauffolgende § 63 WHG setzt den Möglichkeiten des Instandhalters wiederum enge Grenzen. Im Absatz 4 wird für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe die Eignung von Anlagenteilen definiert. Diese sind u.a. geeignet, wenn für serienmäßig hergestellte Bauteile ein Verwendbarkeitsnachweis nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, der die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet. In der jeweiligen „allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung“ (abZ) oder der „allgemeinen Bauartgenehmigung“ (aBG) wird die Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Prüfzyklen festgeschrieben. Bei den klassischen Sicherheitseinrichtungen wie Überfüllsicherungen oder Leckanzeigegeräten gilt Fabrikat-übergreifend für die Sachkundigenprüfung ein Prüfintervall von 12 Monaten als maximaler Grenzwert. Dieser „mindestens einmal jährlich“-Ansatz findet sich auch außerhalb des Wasserrechts, beispielsweise bei Flammendurchschlagsicherungen, wieder.
Oberirdische Rohrleitungen
Aber selbst für die „banale“ oberirdische Rohrleitung setzt das Wasserrecht die Benchmarks für den Betreiber. Hierzu finden sich in der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe TRwS 780 eindeutige Vorgaben hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen wie auch bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung des Instandhaltungsplans. Analog dazu erweitert die TRwS 779 die Vorgaben für Wartungs- und Überwachungspläne für die Gesamtanlage.
Die Rechnung nicht ohne den Prüfer machen
Eine allzu kreative Auslegung des Instandhaltungsumfangs sowie eine Überdehnung der Maximalfristen fallen somit dem Betreiber spätestens bei der nächsten wiederkehrenden Anlagenprüfung nach § 46 Anlagenverordnung (AwSV) auf die Füße. Abhilfe könnte, anlehnend an die Betriebssicherheitsverordnung, ein mit einer Sachverständigenorganisation abgestimmtes Instandhaltungskonzept schaffen. Hierzu müssten jedoch die Einschätzungen hinsichtlich der Risiken von beiden Parteien übereinstimmend mitgetragen werden.
Wenn die Revolution die eigenen Kinder frisst
Zusammengefasst sind den Instandhaltern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enge Grenzen für ein risikobasiertes Instandhaltungskonzept gesetzt. Daher werden mögliche Einsparpotenziale gegebenenfalls eher im Hinblick auf die Versorgungssicherheit realisiert werden können. Und genau dann „frisst die Revolution ihre eigenen Kinder“. Denn je näher man durch die Einsparungen an das Szenario „Produktionsausfall“ kommt, desto teurer können am Ende die Auswirkungen werden.
Frei nach Robert Lemke: „Welches Risiko hätten’s denn gern?“